§ 32 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2024

 

Verläßlichkeit

§ 32. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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