§ 27 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

 

Zivilluftfahrer

§ 27. Zivilluftfahrer ist, wer gemäß § 26 die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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