§ 24m LFG Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
§ 24m.Paragraph 24 m,

Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.

In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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