§ 25a LVR 2014 Festlegung von Flugverkehrsdiensten

LVR 2014 - Luftverkehrsregeln 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Faktoren des Art. 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, ABl. Nr. L 228 vom 15.9.2023 S. 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.Auf Grundlage der Faktoren des Artikel 3 a, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482 aus 2008,, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034 aus 2011,, (EU) Nr. 1035 aus 2011, und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677 aus 2011,, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, Amtsblatt Nummer L 228 vom 15.9.2023 Seite 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet SERA.6001 lit. a Z 4 gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.Unbeschadet SERA.6001 Litera a, Ziffer 4, gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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