§ 18b LVR 2014 Geografische UAS-Gebiete

LVR 2014 - Luftverkehrsregeln 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt: Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsGebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),Gebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),
  2. 2.Ziffer 2Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 5 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in Paragraph 18, Absatz 5, festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),
  3. 3.Ziffer 3Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den §§ 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den Paragraphen 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),
  4. 4.Ziffer 4Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 6 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in Paragraph 18, Absatz 6, festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),
  5. 5.Ziffer 5Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 18 Abs. 4 zulässig ist (Kategorie 5),Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zulässig ist (Kategorie 5),
  6. 6.Ziffer 6Militärische Nahkontrollbezirke, militärische Kontrollzonen und militärische Flugplatzverkehrszonen gemäß Anhang C, in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist, sowie militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Anhang D, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 6),
  7. 7.Ziffer 7Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 24f Abs. 6 LFG zulässig ist (Kategorie 7).Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, LFG zulässig ist (Kategorie 7).
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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