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Unbeschadet § 18 Abs. 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten LuftfahrzeugenAls geografische UAS-Gebiete im Rahmen der offenen Kategorie auf den im ZeitpunktSinne des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des AnhangesArt. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.werden festgelegt: Unbeschadet Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten LuftfahrzeugenAls geografische UAS-Gebiete im Rahmen der offenen Kategorie auf den im ZeitpunktSinne des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des AnhangesArtikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.werden festgelegt:
Unbeschadet § 18 Abs. 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten LuftfahrzeugenAls geografische UAS-Gebiete im Rahmen der offenen Kategorie auf den im ZeitpunktSinne des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des AnhangesArt. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.werden festgelegt: Unbeschadet Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten LuftfahrzeugenAls geografische UAS-Gebiete im Rahmen der offenen Kategorie auf den im ZeitpunktSinne des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des AnhangesArtikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.werden festgelegt: