§ 10 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 9 gelten nichtDie Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
    2. 2.Ziffer 2für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
    3. 3.Ziffer 3für Außenlandungen von Freiballonen,
    4. 4.Ziffer 4für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
    5. 5.Ziffer 5für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
    6. 6.Ziffer 6für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
    Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Ziffer 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle einer Notlandung oder einer Sicherheitslandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.Im Falle einer Notlandung oder einer Sicherheitslandung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3,Im Bereiche der Zivilluftfahrt, ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind, hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.Im Bereiche der Zivilluftfahrt, ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind, hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 10 LFG


Entscheidungen zu § 10 LFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 LFG
§ 10a LFG