§ 1 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt

§ 1. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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