§ 6 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

 

Kundmachung von Luftraumbeschränkungen

§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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