Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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