§ 23 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

 

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 23. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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