§ 23 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 23. Ziviles Luftfahrtgerät.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 26.06.2008

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 23. Ziviles Luftfahrtgerät.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

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