§ 24b LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Die ausführenden Festlegungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:

1.

das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,

2.

die Herstellerbezeichnung und

3.

die Seriennummer

der von der ausführenden Festlegung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Festlegung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Festlegungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.

(3) Werden der Republik Österreich durch die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(4) Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine von der Austro Control GmbH beglaubigte Abschrift der Vereinbarung gemäß Art. 83bis AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.

(5) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Vereinbarungen bzw. ausführende Festlegungen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 83bis lit. b AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei den ausführenden Festlegungen gemäß Abs. 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Abs. 5 genügt die Kundmachung

1.

auf welchen Staat die Aufgaben übertragen werden bzw. von welchem Staat die Aufgaben auf die Republik Österreich übertragen werden, und

2.

der im Abs. 2 erster Satz angeführten Angaben.

(7) Die gemäß Abs. 1, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Art. 83bis (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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