§ 24 LFG Militärisches Luftfahrtgerät

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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