§ 24 LFG Militärisches Luftfahrtgerät

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Militärisches Luftfahrtgerät

§ 24. MilitärischesDer Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenneiner Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und solange seine Betriebssicherheit gewährleistetdie gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008
Militärisches Luftfahrtgerät

§ 24. MilitärischesDer Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenneiner Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und solange seine Betriebssicherheit gewährleistetdie gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.

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