§ 10a LFG Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10a LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10a LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10a LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10a LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 LFG
§ 11 LFG