Anl. 4 LVR 2014

Luftverkehrsregeln 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

Stand vor dem 20.05.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 20.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

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