§ 37 UHSBV Übergangsbestimmungen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 6, 8, Absatz 5, 13, Absatz 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
    2. 2.Ziffer 2Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
      1. a)Litera a„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 7).
      2. b)Litera b„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 20).
      3. c)Litera cDie Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.

Stand vor dem 02.04.2026

In Kraft vom 01.08.2023 bis 02.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 6, 8, Absatz 5, 13, Absatz 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
    2. 2.Ziffer 2Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
      1. a)Litera a„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 7).
      2. b)Litera b„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 20).
      3. c)Litera cDie Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.

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