§ 16 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich - JUSLINE Österreich
§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Z 5 laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Ziffer 5, laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.
1.Ziffer einsStudierendendaten der Fachhochschulen gemäß Anlage 2 Z 2 sowie 4.1. und 4.2.;Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Anlage 2 Ziffer 2, sowie 4.1. und 4.2.;
2.Ziffer 2Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
3.Ziffer 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
4.Ziffer 4Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
5.Ziffer 5Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4 und gemäß Anlage 2 Z 4.3.;Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und gemäß Anlage 2 Ziffer 4 Punkt 3,;
6.Ziffer 6Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
7.Ziffer 7Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
(2)Absatz 2,Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
1.Ziffer einsan die Bundesministerin oder den Bundesminister:
a)Litera aStudierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
b)Litera bPersonaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
c)Litera cDaten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG,Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
d)Litera dDaten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 sowie
e)Litera eDaten der zusätzlichen Merkmale von Studienwerberinnen und -werbern gemäß § 27 Abs. 4 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Bildung und Forschung (vbPK-BF) bzw. des Ersatzkennzeichens gemäß Anlage 2.Daten der zusätzlichen Merkmale von Studienwerberinnen und -werbern gemäß Paragraph 27, Absatz 4, mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Bildung und Forschung (vbPK-BF) bzw. des Ersatzkennzeichens gemäß Anlage 2.
2.Ziffer 2an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
a)Litera aDaten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
b)Litera bStudierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens,
c)Litera cPersonaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
d)Litera dDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowieDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, sowie
(3)Absatz 3,Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Ziffer 2, der Anlage 2 werden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.
In Kraft seit 03.04.2026 bis 31.12.9999
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