§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
  3. (3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 UHSBV Universitätsübergreifende Lehramtsstudien§ 12 UHSBV Codierung§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 UHSBV
§ 22 UHSBV