Gesamte Rechtsvorschrift UHSBV

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

UHSBV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 UHSBV Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. 3.Ziffer 3die Fachhochschulen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, unddie Fachhochschulen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und
    4. 4.Ziffer 4die Privathochschulen gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.die Privathochschulen gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934.Die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 3, 30, Absatz 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,.

§ 2 UHSBV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer eins„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;„Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1;„postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,;
  3. 3.Ziffer 3„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie sonstige Informationen.„Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, sowie sonstige Informationen.

§ 3 UHSBV Matrikelnummernsystematik


Vergabe der Matrikelnummer
  1. (1)Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
  2. (2)Absatz 2,War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem Paragraph 4,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 4 UHSBV Bildung der Matrikelnummer


  1. (1)Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
    1. 1.Ziffer einsDie erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
    2. 2.Ziffer 2Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
    3. 3.Ziffer 3Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2,Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

§ 5 UHSBV Sperrung der Matrikelnummer


Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.

§ 6 UHSBV


Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
  1. (1)Absatz eins,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
  3. (3)Absatz 3,In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.

§ 7 UHSBV Erasmus+-Auslandsaufenthalte


Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.

§ 8 UHSBV Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien


Zulassung und Fortsetzungsmeldung
  1. (1)Absatz eins,Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
  2. (2)Absatz 2,Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
  3. (3)Absatz 3,Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Absatz 2, vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  4. (4)Absatz 4,Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Absatz 2, vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (Paragraph 22, Absatz 5,) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.

§ 9 UHSBV Mitbelegung


  1. (1)Absatz eins,Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

§ 10 UHSBV Amtswegige Mitbelegung


Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

§ 11 UHSBV Universitätsübergreifende Lehramtsstudien


  1. (1)Absatz eins,Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Der akademische Grad ist
    1. 1.Ziffer einsbei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
    2. 2.Ziffer 2bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
    3. 3.Ziffer 3bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
    zu verleihen.

§ 12 UHSBV Codierung


Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
  1. (1)Absatz eins,Bei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Informationen für Universitäten von den Universitäten und Codex-Informationen für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
    2. 2.Ziffer 2die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. 3.Ziffer 3das Geschlecht einstellig (§ 13 Abs. 3);das Geschlecht einstellig (Paragraph 13, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3);
    5. 5.Ziffer 5die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
    6. 6.Ziffer 6den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG bzw. den §§ 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 UG bzw. den Paragraphen 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
    7. 7.Ziffer 7die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
    8. 8.Ziffer 8die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
    9. 9.Ziffer 9den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3.
  3. (3)Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
  4. (4)Absatz 4,Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  6. (6)Absatz 6,Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsBachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen. Im gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach sind das Unterrichtsfach und eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
    3. 3.Ziffer 3Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 a, UG und Paragraph 38 b, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
    4. 4.Ziffer 4Bei Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c Abs. 3 UG und den §§ 38c und 38d Abs. 3 HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.Bei Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54 c Absatz 3, UG und den Paragraphen 38 c und 38 d Absatz 3, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54c Abs. 1 UG und § 38d Abs. 1 HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, UG und Paragraph 38 d, Absatz eins, HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Erweiterungsstudien ist zudem eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß den Codex-Dateien anzuführen.
    6. 6.Ziffer 6Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
      1. a)Litera asind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
      2. b)Litera bist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
      3. c)Litera cist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.
    7. 7.Ziffer 7Bei kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums und mit der zweiten Kennzahl die fachliche Ausrichtung (Curriculum) des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums anzugeben. Mit der dritten Kennzahl erfolgt die Kennzeichnung der aktuellen Studienphase (Master- oder Doktoratsteil oder keine Unterscheidung, wenn eine Masterarbeit weder optional noch verpflichtend vorgesehen ist).

§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten


Allgemeines zur Übermittlung von Daten
  1. (1)Absatz eins,Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. 2.Ziffer 2die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
    3. 3.Ziffer 3bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
    dem Inhalt voranzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Übermittlungen von Daten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. 2.Ziffer 2die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
    3. 3.Ziffer 3die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
    einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer eins„M“ für männlich,
    2. 2.Ziffer 2„W“ für weiblich,
    3. 3.Ziffer 3„X“ für divers,
    4. 4.Ziffer 4„O“ für offen,
    5. 5.Ziffer 5„I“ für inter und
    6. 6.Ziffer 6„K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Ziffer eins bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
  6. (6)Absatz 6,Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten


Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  3. 3.Ziffer 3Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
  4. 4.Ziffer 4Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. 5.Ziffer 5Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS) bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS) bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
  6. 6.Ziffer 6Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins,);
  7. 7.Ziffer 7Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 25,);
  8. 8.Ziffer 8Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).

§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen


Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  3. 3.Ziffer 3Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
  4. 4.Ziffer 4Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. 5.Ziffer 5Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
  6. 6.Ziffer 6Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
  7. 7.Ziffer 7Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 31,).

§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich


  1. (1)Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Z 1 bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Z 5 laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Ziffer 5, laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.
    1. 1.Ziffer einsStudierendendaten der Fachhochschulen gemäß Anlage 2 Z 2 sowie 4.1. und 4.2.;Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Anlage 2 Ziffer 2, sowie 4.1. und 4.2.;
    2. 2.Ziffer 2Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
    3. 3.Ziffer 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
    4. 4.Ziffer 4Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
    5. 5.Ziffer 5Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4 und gemäß Anlage 2 Z 4.3.;Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und gemäß Anlage 2 Ziffer 4 Punkt 3,;
    6. 6.Ziffer 6Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
    7. 7.Ziffer 7Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
  2. (2)Absatz 2,Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsan die Bundesministerin oder den Bundesminister:
      1. a)Litera aStudierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
      2. b)Litera bPersonaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
      3. c)Litera cDaten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG,Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
      4. d)Litera dDaten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 sowie
      5. e)Litera eDaten der zusätzlichen Merkmale von Studienwerberinnen und -werbern gemäß § 27 Abs. 4 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Bildung und Forschung (vbPK-BF) bzw. des Ersatzkennzeichens gemäß Anlage 2.Daten der zusätzlichen Merkmale von Studienwerberinnen und -werbern gemäß Paragraph 27, Absatz 4, mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Bildung und Forschung (vbPK-BF) bzw. des Ersatzkennzeichens gemäß Anlage 2.
    2. 2.Ziffer 2an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
      1. a)Litera aDaten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
      2. b)Litera bStudierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens,
      3. c)Litera cPersonaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
      4. d)Litera dDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowieDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, sowie
      5. e)Litera eDaten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (Paragraph 29, Absatz 2,);
  3. (3)Absatz 3,Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Ziffer 2, der Anlage 2 werden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen


Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
  3. 3.Ziffer 3Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
  4. 4.Ziffer 4Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
  6. 6.Ziffer 6Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).

§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen


  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobeiDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
    1. 1.Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. 2.Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
    Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6,Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister


Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsGesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
    2. 2.Ziffer 2Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
    3. 3.Ziffer 3Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister


Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister


  1. (1)Absatz eins,Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
  3. (3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.

§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister


Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
  1. (1)Absatz eins,Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
  3. (3)Absatz 3,Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
    2. 2.Ziffer 2Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
    3. 3.Ziffer 3Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführenDie Ermittlung bei Studien, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
      1. a)Litera aim Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
      2. b)Litera bim Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
      3. c)Litera cin Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
      4. d)Litera dim Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
      5. e)Litera eim individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
      6. f)Litera fin Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl sowie
      7. g)Litera gin kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
    4. 4.Ziffer 4Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
    5. 5.Ziffer 5Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
    6. 6.Ziffer 6Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Ziffer eins, hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
    3. 3.Ziffer 3Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
    4. 4.Ziffer 4Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. 1.Ziffer einsDie Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
    2. 2.Ziffer 2Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
  6. (6)Absatz 6,Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
  7. (7)Absatz 7,Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. 1.Ziffer einsFür kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
    2. 2.Ziffer 2Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
    3. 3.Ziffer 3Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    4. 4.Ziffer 4Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen


Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins, gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen


  1. (1)Absatz eins,Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2,Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
  3. (3)Absatz 3,Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
    2. 2.Ziffer 2Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
    3. 3.Ziffer 3Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
    4. 4.Ziffer 4Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
    5. 5.Ziffer 5Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEs sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
    3. 3.Ziffer 3Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
    4. 4.Ziffer 4Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. 1.Ziffer einsDie Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. 2.Ziffer 2Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
  6. (6)Absatz 6,Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:
    1. 1.Ziffer einsDie Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. 2.Ziffer 2Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
    3. 3.Ziffer 3Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    4. 4.Ziffer 4Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik


Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 zu übermitteln.

§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen DatenDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten
    1. 1.Ziffer einsjener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
    2. 2.Ziffer 2jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
    3. 3.Ziffer 3jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund
      1. a)Litera aeines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
      2. b)Litera beines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
      3. c)Litera ceiner Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
      4. d)Litera deiner Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,
    einzuräumen.

§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender


  1. (1)Absatz eins,Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
    1. 1.Ziffer einsbei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
    2. 2.Ziffer 2bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
    auszufüllen.
  2. (2)Absatz 2,Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Absatz eins, durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Absatz eins, bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.

§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)


Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

  1. 1.Ziffer einseines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
  2. 2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik


Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik


  1. (1)Absatz eins,Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
  3. (3)Absatz 3,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.

§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik


  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 14, BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.

§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik


  1. (1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsEinnahmen
      1. a)Litera aBeiträge der Studierenden
      2. b)Litera bSubventionen (Zuschüsse)
        1. aa.Sub-Litera, a, ades Bundes
        2. bb.Sub-Litera, b, bvon Ländern
        3. cc.Sub-Litera, c, cvon Gemeinden
        4. dd.Sub-Litera, d, dvon anderen
      3. c)Litera candere Einnahmen
    2. 2.Ziffer 2Ausgaben
      1. a)Litera aPersonalausgaben
      2. b)Litera bInvestitionen
      3. c)Litera claufende Betriebsausgaben
  3. (3)Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

§ 33 UHSBV Betreuungsrichtwerte


Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß Paragraph 71 d, UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.

§ 34 UHSBV Schlussbestimmungen


Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 35 UHSBV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 7,, Paragraph 14, Ziffer 5,, Paragraph 15, Ziffer 5,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,), Paragraph 17, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e bis g, Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 28, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 37, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2023, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 14 Z 5, § 16 Abs. 1 und 2 Z 1 lit. c, d und e, § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Ziffer 5,, Paragraph 16, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Litera c, d und e, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2026, tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

§ 36 UHSBV Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung


Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 37 UHSBV Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 6, 8, Absatz 5, 13, Absatz 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
    2. 2.Ziffer 2Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
      1. a)Litera a„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 7).
      2. b)Litera b„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Ziffer 4 Punkt eins, lfd. Nr. 20).
      3. c)Litera cDie Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 36, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.

Anlage

Anl. 1 UHSBV


Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.

1

Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation

1.1

Familienname(n)

 

1.2

Vorname(n)

 

1.3

Geburtsdatum

TT/MM/JJJJ

1.4

Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden)

 

2

Angaben zur Qualifikation

 

2.1

Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache)

 

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

 

2.3

Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)

 

2.4

Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache)

 

2.5

Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n)

 

3

Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation

3.1

Niveau (Stufe) der Qualifikation

 

3.2

Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern)

 

3.3

Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife)

 

4

Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen

4.1

Studienform

 

4.2

Lernergebnisse des Studiums

 

4.3

Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten

 

4.4

Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle

Einzelnoten:

– „sehr gut“ (1)

– „gut“ (2)

– „befriedigend“ (3)

– „genügend“ (4)

– „nicht genügend“ (5)

Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „mit Erfolg teilgenommen“

Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „ohne Erfolg teilgenommen“

4.5

Gesamtnote

Ziffernmäßig errechnete Gesamtnote (nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtet und auf zwei Kommastellen gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat) bzw. „nicht zutreffend“

5

Angaben zur Berechtigung der Qualifikation

5.1

Zugang zu weiterführenden Studien

 

5.2

Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)

Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von BerufsqualifikationenDiplom im Sinne des Artikel 11, lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

6

Weitere Angaben

6.1

Weitere Angaben

 

6.2

Weitere Informationsquellen

 

7

Zertifizierung des Anhanges

7.1

Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.Dieses Dokument wurde gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

8

Angaben zum nationalen Hochschulsystem

 

Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf der Internetseite von Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) sowie auf folgender nationaler Internetseite abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule]

Amtssignatur

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 3 UHSBV


Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.Für Privathochschulen gilt:Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an einer Privathochschule aufweisen.Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an Privathochschulen bestehen aus dem Personendatensatz.Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

 

3

vbPK-AS

 

4

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

5

Bezugssemester

 

6

Familienname

 

7

Vorname/n

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

10

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

11

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

12

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

13

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

14

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

15

Heimatort

 

16

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

17

Staat der Zustelladresse

 

18

Postleitzahl der Zustelladresse

 

19

Ort der Zustelladresse

 

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

21

c/o-Name

 

22

E-Mail-Adresse

 

23

Lichtbild

 

  1. 2.2.12 Punkt 2 Punkt eins

Anl. 3a UHSBV


Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt)

 

2

Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt)

 

3

Matrikelnummer

 

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 4 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsAuswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. 1.1eins Punkt einsDatensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, Daten über die Prüfungsaktivität von ordentlichen Studierenden, welche keine Prüfungen abgelegt haben, und
  3. 1.2eins Punkt 2Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, den Masterteil eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
  4. 2.Ziffer 2Aufbau der Datensätze:
  5. 2.12 Punkt einsAufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6

7

Semesterzahl Fach-1

3.3

8

Semesterzahl Fach-2

3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

10

Semesterstundenzahl Fach-2

3.4.2; 3.4.4

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

12

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.4.2; 3.4.4

13

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

3.4.1; 3.4.4

14

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

3.4.2; 3.4.4

15

Mobilitätsbonus

3.4.3

  1. 2.22 Punkt 2

Anl. 5 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsAufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule

 

2

Matrikelnummer

 

3

Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

 

4

vbPK-AS

 

5

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

6

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

7

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

8

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

9

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

10

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

11

Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

12

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

13

Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 6 UHSBV


Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

4

Bezugssemester

 

5

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

6

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

7

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

8

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

9

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

10

Heimatort

 

11

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

 

12

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

 

13

Studienbeitragsstatus

 

14

Kennzeichnung Studiengesetz

 

15

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

16

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

17

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

18

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

19

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

20

Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT)

21

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

22

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM);

23

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

24

Zulassungsstatus

 

25

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

 

26

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

 

27

Meldung der Fortsetzung des Studiums

 

28

Mobilitätsprogramm

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

29

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

30

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT)

31

Semesterzahl Fach-1

 

32

Semesterzahl Fach-2

 

33

Semesterstundenzahl Fach-1

 

34

Semesterstundenzahl Fach-2

 

35

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

 

36

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

 

37

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

 

38

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

 

39

Studienabschnitt (Fach-1)

 

40

Studienabschnitt (Fach-2)

 

41

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

42

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

43

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

44

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT)

45

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT)

46

Informationen zu Fehlermeldungen

 

47

Mobilitätsbonus

3.4.3 der Anlage 4

48

Schließungsgrund

3.14 der Anlage 3

Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.

Anl. 7 UHSBV


Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß § 4codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangsart

codiert nach BIS-SST

18

Standort

codiert nach BIS-SST

19

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

20

Startsemester des Studiengangs

 

21

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

22

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

23

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

24

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

25

Studienanfänger/in

 

26

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

27

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

28

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

29

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

30

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

31

Studierendentyp im gemeinsamen Studium

codiert nach BIS-SST

32

Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 8 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsAufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen
  2. ZuZiffer u,übermitteln sind:
  3. 1.1eins Punkt einsDatensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und
  4. 1.2eins Punkt 2Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

  1. 2.Ziffer 2Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

(JJJJMMTT)

2

Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status)

Codiert, gemäß 5

3

Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad)

gemäß 3

4

ISCED (1999, 2013)

 

5

Personenflag

 

6

Matrikelnummer

 

7

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

10

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

11

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

12

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

13

Heimatort

 

14

Gemeindekennziffer des Heimatortes

 

15

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang

(JJJJMMTT)

16

Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)

 

17

Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

18

Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

19

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

20

Beendigungsform

gemäß Pkt. 5

21

Status im Studium

codiert

22

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Z 2 der Anlage 2codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2

23

Gastland

codiert gemäß § 13 Abs. 4codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

  1. 3.Ziffer 3

Anl. 9 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsAufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
  2. 1.1eins Punkt einsBei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
  3. 1.2eins Punkt 2Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
  4. 2.Ziffer 2Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Datensatzkennung

3.1

2

Datensatzkennung

3.2

3

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

4

Geburtsjahr

 

5

Staatsangehörigkeit

3.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung

3.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1

3.5

9

Beschäftigungsart 2

3.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

11

Verwendung

3.6

12

Funktion

3.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6

(MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

 

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

 

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

 

 

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

 

 

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

 

  1. 3.Ziffer 3

Anl. 10 UHSBV


Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 3codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Z 2.1gemäß Ziffer 2 Punkt eins

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Z 2.2gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Z 2.3gemäß Ziffer 2 Punkt 3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Z 2.4gemäß Ziffer 2 Punkt 4

10

Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei PrivathochschulenFunktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privathochschulen

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,)

Studiengangskennzahl

13

Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4)Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

Lehrgangsnummer

14

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

 

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 11 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

  1. 2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.12 Punkt einsPU – Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2.22 Punkt 2

Anl. 12 UHSBV


Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
  1. 2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.12 Punkt einsPU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2.22 Punkt 2

Anl. 13 UHSBV Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister


1a.Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

A1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

 

A2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen

A3

Bezeichnung des Objektes

 

A4

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift

2.2

A5

Ort der topographischen Objektanschrift

2.2

A6

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes

2.2

A7

Hausnummer (Ordnungsnummer)

2.2

A8

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A9

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A10

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A11

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A12

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A13

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A14

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A15

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A16

Dauer der Anmietung in Monaten

Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren

A17

Kommentar

Text, Optional

1b.      Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

B1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

 

B2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen

B3

Projektart gemäß 2.4

 

B4

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B5

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, pro JahrBetriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den Paragraphen 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, pro Jahr

2.2c

B6

Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B7

Kommentar

Text, Optional

2.

Feldinhalt:

2.1

Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2

Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2a

In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.

2.2b

Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.

2.2c

Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.

2.3 Nutzungsart:

Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

2

Büros und Sitzungsräume

3

Werkstätten und Labors

4

Lager und Archive

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

6

Medizinisch ausgestattete Räume

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8

Funktionsflächen

9

Verkehrsflächen

2.4 Projektart:

Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV

1

Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte

2

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 3 Abs. 2 Z 2 Uni-ImmoVVon der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Uni-ImmoV

3

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. § 1 Abs. 2, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)

4

Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)

Anl. 14 UHSBV


UHStat 1 Erhebung bei der Anmeldung zu einem Studium oder bei Studienbeginn

(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert)

Anl. 16 UHSBV


  1. 1.Ziffer einsGesamtdatensatz des Personalaufwandes:
  2. 1.1eins Punkt einsDer Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
  3. 2.Ziffer 2Inhalt des Gesamtdatensatzes
  4. 2.12 Punkt einsDer Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Rechtsträger

3.1

2

Erhebungsstichtag

3.2

  1. 2.22 Punkt 2

Anl. 17 UHSBV


ISCED-F 2013 Code

Bezeichnung des Studienfeldes

Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten

Richtwert

0111

Erziehungswissenschaft

 

40

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

Wissenschaftliche Universitäten

40

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

Kunstuniversitäten

10

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

 

25

0213

Bildende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

20

0215

Musik und darstellende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

10

0221

Religion und Theologie

Wissenschaftliche Universitäten

40

0222

Geschichte und Archäologie

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0223

Philosophie und Ethik

 

40

0231

Spracherwerb

 

40

0232

Literatur und Linguistik

 

40

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0311

Volkswirtschaftslehre

 

40

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

 

40

0313

Psychologie

 

35

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

 

40

0321

Journalismus und Berichterstattung

 

40

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

 

40

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

40

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

 

40

0411

Steuer- und Rechnungswesen

 

40

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

 

40

0413

Management und Verwaltung

 

40

0414

Marketing und Werbung

 

40

0421

Recht

 

40

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

40

0511

Biologie

 

25

0512

Biochemie

 

25

0521

Umweltwissenschaften

 

25

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

 

35

0531

Chemie

 

25

0532

Geowissenschaften

 

25

0533

Physik

 

25

0541

Mathematik

 

25

0542

Statistik

 

25

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

25

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

 

25

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

 

25

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

 

25

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

 

25

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

 

25

0712

Umweltschutztechnologien

 

25

0713

Elektrizität und Energie

 

25

0714

Elektronik und Automation

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

25

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

 

25

0721

Nahrungsmittel

 

35

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

 

35

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

25

0731

Architektur und Städteplanung

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

20

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

 

25

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

 

25

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

 

35

0812

Gartenbau

 

35

0821

Forstwirtschaft

 

35

0841

Tiermedizin

 

15

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

35

0911

Zahnmedizin

 

15

0912

Humanmedizin

 

15

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

 

40

0916

Pharmazie

 

20

0917

Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien

 

10

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

 

35

0999

Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert

 

40

1014

Sport

 

35

1015

Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie

 

40

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

 

35

9999

Feld unbekannt

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

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