Anl. 9 UHSBV

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsAufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
  2. 1.1eins Punkt einsBei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
  3. 1.2eins Punkt 2Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
  4. 2.Ziffer 2Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Datensatzkennung

3.1

2

Datensatzkennung

3.2

3

Geschlecht

M, W, X, O, I oder KM, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

4

Geburtsjahr

 

5

Staatsangehörigkeit

3.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung

3.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1

3.5

9

Beschäftigungsart 2

3.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

11

Verwendung

3.6

12

Funktion

3.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6

(MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

 

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

 

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

 

 

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

 

 

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

 

  1. 3.Ziffer 3
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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