Anl. 4 UHSBV

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. 1.Ziffer einsAuswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. 1.1eins Punkt einsDatensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, Daten über die Prüfungsaktivität von ordentlichen Studierenden, welche keine Prüfungen abgelegt haben, und
  3. 1.2eins Punkt 2Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, den Masterteil eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
  4. 2.Ziffer 2Aufbau der Datensätze:
  5. 2.12 Punkt einsAufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)codiert (Paragraph 12,)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6

7

Semesterzahl Fach-1

3.3

8

Semesterzahl Fach-2

3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

10

Semesterstundenzahl Fach-2

3.4.2; 3.4.4

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

12

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.4.2; 3.4.4

13

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

3.4.1; 3.4.4

14

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

3.4.2; 3.4.4

15

Mobilitätsbonus

3.4.3

  1. 2.22 Punkt 2
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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