§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsEinnahmen
      1. a)Litera aBeiträge der Studierenden
      2. b)Litera bSubventionen (Zuschüsse)
        1. aa.Sub-Litera, a, ades Bundes
        2. bb.Sub-Litera, b, bvon Ländern
        3. cc.Sub-Litera, c, cvon Gemeinden
        4. dd.Sub-Litera, d, dvon anderen
      3. c)Litera candere Einnahmen
    2. 2.Ziffer 2Ausgaben
      1. a)Litera aPersonalausgaben
      2. b)Litera bInvestitionen
      3. c)Litera claufende Betriebsausgaben
  3. (3)Absatz 3,Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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