§ 26 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden - JUSLINE Österreich
§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen DatenDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten
1.Ziffer einsjener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
2.Ziffer 2jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
3.Ziffer 3jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund
a)Litera aeines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
b)Litera beines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
c)Litera ceiner Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
d)Litera deiner Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,
einzuräumen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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