§ 17 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen - JUSLINE Österreich
§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
2.Ziffer 2Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
3.Ziffer 3Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
4.Ziffer 4Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
5.Ziffer 5Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
6.Ziffer 6Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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