§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
  3. 3.Ziffer 3Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
  4. 4.Ziffer 4Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
  6. 6.Ziffer 6Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 UHSBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 UHSBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 UHSBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 UHSBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 UHSBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 UHSBV Erasmus+-Auslandsaufenthalte§ 8 UHSBV Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien§ 9 UHSBV Mitbelegung§ 10 UHSBV Amtswegige Mitbelegung§ 11 UHSBV Universitätsübergreifende Lehramtsstudien§ 12 UHSBV Codierung§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 UHSBV
§ 18 UHSBV