§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
  3. 3.Ziffer 3Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummerdes vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummerdes vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
  4. 4.Ziffer 4Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
  6. 6.Ziffer 6Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.07.2023

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (§ 20);Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
  3. 3.Ziffer 3Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummerdes vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 3);Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummerdes vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
  4. 4.Ziffer 4Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3);Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28);Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß den Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
  6. 6.Ziffer 6Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 32).Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).

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