§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 33 UHSBV Betreuungsrichtwerte§ 34 UHSBV Schlussbestimmungen§ 35 UHSBV Inkrafttreten§ 36 UHSBV Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung§ 37 UHSBV ÜbergangsbestimmungenAnl. 1 UHSBVAnl. 2 UHSBV
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 UHSBV
§ 30 UHSBV