§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins, gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 13 UHSBV Übermittlung von Daten§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen§ 16 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich§ 17 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privathochschulen§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 33 UHSBV Betreuungsrichtwerte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 UHSBV
§ 24 UHSBV