§ 15 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen - JUSLINE Österreich
§ 15 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Folgende Daten sind zu übermitteln:
1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
3.Ziffer 3Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
4.Ziffer 4Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
5.Ziffer 5Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
6.Ziffer 6Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
7.Ziffer 7Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 31).Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 31,).
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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