§ 11 UHSBV Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Der akademische Grad ist
    1. 1.Ziffer einsbei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
    2. 2.Ziffer 2bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
    3. 3.Ziffer 3bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
    zu verleihen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 UHSBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 UHSBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 UHSBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 UHSBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 UHSBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 UHSBV
§ 12 UHSBV