Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
1.Ziffer einsDie erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
2.Ziffer 2Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
3.Ziffer 3Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 UHSBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 UHSBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 UHSBV