Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vergabe der Matrikelnummer
(1)Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
(2)Absatz 2,War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem Paragraph 4,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
(3)Absatz 3,Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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