§ 9 UHSBV Mitbelegung

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 UHSBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 UHSBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 UHSBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 UHSBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 UHSBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 UHSBV
§ 10 UHSBV