§ 14 UHSBV Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsStudierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 2);Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  3. 3.Ziffer 3Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 18 Abs. 4 und § 29 Abs. 1);Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
  4. 4.Ziffer 4Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 19 Abs. 2);Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. 5.Ziffer 5Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS) bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 29 Abs. 1);Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS) bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
  6. 6.Ziffer 6Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1);Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins,);
  7. 7.Ziffer 7Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (§ 25);Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 25,);
  8. 8.Ziffer 8Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§§ 26 bis 28).Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
In Kraft seit 03.04.2026 bis 31.12.9999
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