§ 27 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender - JUSLINE Österreich
§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
1.Ziffer einsbei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
2.Ziffer 2bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
auszufüllen.
(2)Absatz 2,Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
(3)Absatz 3,Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Absatz eins, durchführen.
(4)Absatz 4,Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Absatz eins, bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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