§ 28 UHSBV (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung), Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses) - JUSLINE Österreich
§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
1.Ziffer einseines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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