§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

  1. 1.Ziffer einseines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
  2. 2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 20 UHSBV Übermittlung von Studierendendaten der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 21 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 22 UHSBV Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23 UHSBV Daten für das universitäre Berichtswesen§ 24 UHSBV Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen§ 25 UHSBV Raumdaten für die Universitätsstatistik§ 26 UHSBV Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden§ 27 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender§ 28 UHSBV Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)§ 29 UHSBV Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik§ 30 UHSBV Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 31 UHSBV Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 32 UHSBV Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik§ 33 UHSBV Betreuungsrichtwerte§ 34 UHSBV Schlussbestimmungen§ 35 UHSBV Inkrafttreten§ 36 UHSBV Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung§ 37 UHSBV ÜbergangsbestimmungenAnl. 1 UHSBV
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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