Anl. 12 UHSBV

UHSBV - Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
  1. 2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.12 Punkt einsPU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2.22 Punkt 2
In Kraft seit 03.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 12 UHSBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 12 UHSBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 12 UHSBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 12 UHSBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 12 UHSBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UHSBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 11 UHSBV
Anl. 13 UHSBV