Anl. 12 UHSBV

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2026 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

  1. 2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.12 Punkt einsPU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2.22 Punkt 2

Stand vor dem 02.04.2026

In Kraft vom 01.10.2022 bis 02.04.2026
  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

  1. 2.Ziffer 2Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.12 Punkt einsPU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2.22 Punkt 2

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