§ 14 LVR 2014 Flüge mit Hänge- und Paragleitern

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Zustimmungen gemäß Abs. 2 bis 4und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Zustimmungen gemäß Absatz 2 bis 4und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Stand vor dem 14.03.2017

In Kraft vom 11.12.2014 bis 14.03.2017
  1. (1)Absatz eins,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Zustimmungen gemäß Abs. 2 bis 4und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Zustimmungen gemäß Absatz 2 bis 4und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

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