§ 6 RKEG Beschwerdeverfahren

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.

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