Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 RKEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 RKEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 RKEG