Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Zuständige Behörde
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, übt der Bundesminister für Inneres seine Befugnisse, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, übt der Bundesminister für Inneres seine Befugnisse, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann die Landespolizeidirektionen mit der Durchführung einzelner Aufgaben gemäß den §§ 13 und 20 beauftragen. Der Bundesminister für Inneres kann zudem anordnen, dass ihm von den Landespolizeidirektionen laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten direkt über den Fortgang einer Angelegenheit zu berichten ist.Der Bundesminister für Inneres kann die Landespolizeidirektionen mit der Durchführung einzelner Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 20 beauftragen. Der Bundesminister für Inneres kann zudem anordnen, dass ihm von den Landespolizeidirektionen laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten direkt über den Fortgang einer Angelegenheit zu berichten ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Funktion als zentrale Anlaufstelle gemäß Art. 9 Abs. 2 RKE-RL auszuüben, die als Verbindungsstelle zu den zentralen Anlaufstellen in den anderen Mitgliedstaaten, zur Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Art. 19 RKE-RL sowie zur Europäischen Kommission zu fungieren und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu gewährleisten hat.Der Bundesminister für Inneres hat die Funktion als zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 9, Absatz 2, RKE-RL auszuüben, die als Verbindungsstelle zu den zentralen Anlaufstellen in den anderen Mitgliedstaaten, zur Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Artikel 19, RKE-RL sowie zur Europäischen Kommission zu fungieren und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu gewährleisten hat.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres hat mit jenen Behörden, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie kritische Einrichtungen betreffende Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle, nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle, zusammenzuarbeiten und Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen auszutauschen.Der Bundesminister für Inneres hat mit jenen Behörden, die in Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins, NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie kritische Einrichtungen betreffende Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle, nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle, zusammenzuarbeiten und Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen auszutauschen.
(6)Absatz 6,Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz betraut sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz betraut sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter und vierter Satz SPG gilt.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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