§ 1 RKEG Allgemeine Bestimmungen

RKEG - Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Kompetenzdeckung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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