§ 9 RKEG Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen

RKEG - Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Strategie für die Resilienz kritischer Einrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, für die Bundesregierung eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (Strategie) vorzubereiten und diese anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre anzupassen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Die Strategie ist erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 von der Bundesregierung zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Strategie hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsstrategische Ziele zur Verbesserung der Resilienz, insbesondere unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender Abhängigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Z 1, insbesondere eine Beschreibung der Aufgaben der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer eins,, insbesondere eine Beschreibung der Aufgaben der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen samt Beschreibung der Risikoanalyse gemäß § 10;Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen samt Beschreibung der Risikoanalyse gemäß Paragraph 10,;
    4. 4.Ziffer 4das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß § 11;das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß Paragraph 11,;
    5. 5.Ziffer 5Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß § 13 samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit;Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 13, samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit;
    6. 6.Ziffer 6eine Auflistung der betroffenen Behörden und insbesondere der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Bundesministerien, Länder sowie Interessenvertretungen;
    7. 7.Ziffer 7einen Ablauf für die Koordinierung zwischen dem Bundesminister für Inneres und jenen Behörden, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, zum Zweck des Informationsaustausches über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben;einen Ablauf für die Koordinierung zwischen dem Bundesminister für Inneres und jenen Behörden, die in Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins, NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, zum Zweck des Informationsaustausches über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben;
    8. 8.Ziffer 8bereits bestehende Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung von Verpflichtungen gemäß den §§ 14 bis 17 durch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die gemäß § 11 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, sowie durch mit Verordnung der Bundesregierung festgelegte andere Kategorien von Unternehmen, wenn dies aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.bereits bestehende Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 14 bis 17 durch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die gemäß Paragraph 11, als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, sowie durch mit Verordnung der Bundesregierung festgelegte andere Kategorien von Unternehmen, wenn dies aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 beschlossene Strategie ist vom Bundesminister für Inneres innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung an den Nationalrat zu übermitteln.Die gemäß Absatz eins, beschlossene Strategie ist vom Bundesminister für Inneres innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung an den Nationalrat zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 RKEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 RKEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 RKEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 RKEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 RKEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 RKEG
§ 10 RKEG