§ 18 RKEG Ausnahmen von Verpflichtungen kritischer Einrichtungen

RKEG - Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anforderungen gemäß § 15 sind insoweit nicht anwendbar,Die Anforderungen gemäß Paragraph 15, sind insoweit nicht anwendbar,
    1. 1.Ziffer einsals kritische Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen und
    2. 2.Ziffer 2die jeweiligen Verpflichtungen in diesen sektorspezifischen Rechtsakten ein zumindest gleichwertiges Resilienzniveau für kritische Einrichtungen gewährleisten.
    Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Z 1 und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Z 2 auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.Der Bundesminister für Inneres hat über gleichwertige Bestimmungen gemäß Ziffer eins und das Ausmaß der Gleichwertigkeit gemäß Ziffer 2, auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist auf den Inhalt sowie den Zweck der sektorspezifischen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie auf die potenziellen Auswirkungen der aufgrund dieser Verpflichtungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Resilienzniveau Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der gleichwertigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 sowie die Paragraphen 14, 15, 17 und 19 gelten nicht für kritische Einrichtungen in den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren digitale Infrastruktur, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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