Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsentgegen § 11 Abs. 5 dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,entgegen Paragraph 11, Absatz 5, dem Bundesminister für Inneres eine Kontaktstelle oder eine Ansprechperson nicht benennt oder diesbezügliche Änderungen dem Bundesminister für Inneres nicht rechtzeitig bekannt gibt,
2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 6 dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG oder entgegen § 11 Abs. 7 einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht namhaft macht,entgegen Paragraph 11, Absatz 6, dem Bundesminister für Inneres einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, ZustG oder entgegen Paragraph 11, Absatz 7, einen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG nicht namhaft macht,
3.Ziffer 3entgegen § 11 Abs. 9 dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts nicht unverzüglich bekannt gibt,entgegen Paragraph 11, Absatz 9, dem Bundesminister für Inneres Änderungen des für die Einstufung maßgeblichen Sachverhalts nicht unverzüglich bekannt gibt,
4.Ziffer 4entgegen § 14 Abs. 1 die Risikoanalyse nicht oder nicht fristgerecht erstellt,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, die Risikoanalyse nicht oder nicht fristgerecht erstellt,
5.Ziffer 5entgegen § 19 Abs. 1 und 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 19, Absatz eins und 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
6.Ziffer 6entgegen § 19 Abs. 3 seinen Verpflichtungen im Hinblick auf seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 RKE-RL organisierten Beratungsmissionen nicht nachkommt,entgegen Paragraph 19, Absatz 3, seinen Verpflichtungen im Hinblick auf seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18, RKE-RL organisierten Beratungsmissionen nicht nachkommt,
7.Ziffer 7entgegen § 20 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 die erforderlichen Informationen oder den Prüfbericht über durchgeführte Audits nicht oder nicht vollständig übermittelt,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zur Überprüfung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 die erforderlichen Informationen oder den Prüfbericht über durchgeführte Audits nicht oder nicht vollständig übermittelt,
8.Ziffer 8entgegen § 20 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten nicht ermöglicht, die erforderlichen Informationen nicht erteilt, Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,entgegen Paragraph 20, Absatz 3, dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der kritischen Infrastruktur und Räumlichkeiten nicht ermöglicht, die erforderlichen Informationen nicht erteilt, Einschau in relevante sachdienliche Unterlagen und Aufzeichnungen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
9.Ziffer 9entgegen § 21 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der Räumlichkeiten nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt, Einschau in erforderliche Unterlagen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,entgegen Paragraph 21, Absatz 3, dem Bundesminister für Inneres das gefahrlose Betreten und Besichtigen der Räumlichkeiten nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt, Einschau in erforderliche Unterlagen nicht gewährt oder seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Überprüfung nicht nachkommt,
10.Ziffer 10entgegen § 21 Abs. 4 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt oderentgegen Paragraph 21, Absatz 4, seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt oder
11.Ziffer 11entgegen § 21 Abs. 7 der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt.entgegen Paragraph 21, Absatz 7, der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt.
Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem, wer
1.Ziffer einsden in einem rechtskräftigen Bescheid gemäß § 20 Abs. 5 angeordneten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt oderden in einem rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, angeordneten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt oder
2.Ziffer 2seinen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Die Begehung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben.
(4)Absatz 4,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 3 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(5)Absatz 5,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG ist abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängt wird.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 RKEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 RKEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 RKEG