Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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