§ 13 RKEG Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen

RKEG - Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen:Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß Paragraph 10, durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBeratung kritischer Einrichtungen beim Ergreifen von Resilienzmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2Beratung kritischer Einrichtungen bei der Beurteilung, ob bereits durchgeführte Risikoanalysen gemäß § 14 Abs. 3 oder ergriffene Resilienzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 3 zumindest gleichwertig sind;Beratung kritischer Einrichtungen bei der Beurteilung, ob bereits durchgeführte Risikoanalysen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder ergriffene Resilienzmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zumindest gleichwertig sind;
    3. 3.Ziffer 3Übermittlung von Frühwarnungen sowie von sonstigen sektorspezifischen Informationen an kritische Einrichtungen, sofern ein Risiko vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4Beratung der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich der physischen Sicherheit sowie Beratung der kritischen Einrichtungen bei der Auswahl geeigneter Förderungen und Forschungsprojekte.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann zudem insbesondere folgende weitere Maßnahmen ergreifen:
    1. 1.Ziffer einsBereitstellung von Mustern und Vorlagen für Risikoanalysen und Resilienzpläne für kritische Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklung und Bereitstellung von generellen Empfehlungen und von Leitfäden für kritische Einrichtungen zur Prävention von Sicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
    3. 3.Ziffer 3Beratung kritischer Einrichtungen bei der Organisation von und Mitwirkung an Sicherheitsübungen sowie Übungen zur Überprüfung der Notfallpläne;
    4. 4.Ziffer 4Beratung und Durchführung von Schulungen für das Personal kritischer Einrichtungen;
    5. 5.Ziffer 5Bereitstellung von Informationen zum Thema physische Sicherheit sowie Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung insbesondere für physische Bedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der physischen Sicherheit;
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von langfristigen strategischen Analysen betreffend Bedrohungen der physischen Sicherheit und Sicherheitsvorfälle, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist;
    7. 7.Ziffer 7Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er- und Überarbeitung von Normen mit Bezug auf die physische Sicherheit;
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der physischen Sicherheit;
    9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Sicherung und Aufrechterhaltung von Lieferketten im Krisenfall;
    10. 10.Ziffer 10Übermittlung sachdienlicher Informationen an kritische Einrichtungen anlässlich einer Meldung gemäß § 17 Abs. 6.Übermittlung sachdienlicher Informationen an kritische Einrichtungen anlässlich einer Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 6,
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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