Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Im Sektor öffentliche Verwaltung sind vom Bundesminister für Inneres gemäß § 11 Abs. 1 nur Einrichtungen zu ermitteln, die abweichend von den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgelegten VoraussetzungenIm Sektor öffentliche Verwaltung sind vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nur Einrichtungen zu ermitteln, die abweichend von den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen
1.Ziffer einszum Zweck eingerichtet wurden, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
2.Ziffer 2zur Besorgung von Angelegenheiten der Bundesverwaltung berufen sind und entweder als Bundesbehörden eingerichtet wurden oder Rechtspersönlichkeit besitzen, mit Ausnahme der Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände,
3.Ziffer 3der Aufsicht des Bundes unterstehen oder an die Weisungen eines obersten Organs des Bundes gebunden sind oder ein Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bundesbehörden oder von anderen auf Bundesebene eingerichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind, oder an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die Mitglieder der Bundesregierung sind und
4.Ziffer 4ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Bescheide im eigenen Namen zu erlassen, die Rechte Einzelner im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren.
(2)Absatz 2,Einrichtungen im Sektor öffentliche Verwaltung, deren Wirkungsbereiche überwiegend die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung umfassen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 haben der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus zu schaffen.Unbeschadet des Absatz 2, haben der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus zu schaffen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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